Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 29. September – 2. Dezember 1992
DIBt-AbkommenArt 13 Schiedsklausel
Stand: 27.08.2026
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.