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Art 13 DIBt-Abkommen (Bayern) — Schiedsklausel

Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 29. September – 2. Dezember 1992

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.