Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung

ZustV

§ 90 Regierungen

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/90#abs-1 (1) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach

1. § 334 des Handelsgesetzbuchs,

2. § 405 des Aktiengesetzes,

3. § 11 des Gerichtsdolmetschergesetzes und Art. 64 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes,

4. § 64b der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,

5. § 49 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,

sind die Regierungen zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/90#abs-2 (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 20 des Transplantationsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/90#abs-3 (3) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 8 des Ingenieurgesetzes ist die Regierung von Schwaben zuständig.

§ 89 § 91