(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
1. § 334 des Handelsgesetzbuchs,
3. § 11 des Gerichtsdolmetschergesetzes und Art. 64 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes,
4. § 64b der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,
5. § 49 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,
sind die Regierungen zuständig.
(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 20 des Transplantationsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern zuständig.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 8 des Ingenieurgesetzes ist die Regierung von Schwaben zuständig.