Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 83 Rechtshilfe mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Stand: 27.08.2026
Über eingehende und ausgehende Ersuchen in Angelegenheiten des 5. und 6. Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz) entscheidet das Staatsministerium der Justiz nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH-Gesetz).