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§ 83 ZustV (Bayern) — Rechtshilfe mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über eingehende und ausgehende Ersuchen in Angelegenheiten des 5. und 6. Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz) entscheidet das Staatsministerium der Justiz nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH-Gesetz).