Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 69c Vollzug des Konsumcannabisgesetzes
Stand: 27.08.2026
Für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig, soweit im Konsumcannabisgesetz oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.