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ZustV

§ 26 Soldatenversorgungsgesetz

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/26#abs-1 (1) Für die Berechnung und Bestimmung der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) den Eingliederungsberechtigten vorbehaltenen Stellen sind zuständig

1. die Regierungen für die unterbringungspflichtigen Gemeinden und Gemeindeverbände,

2. im Übrigen die obersten Staatsbehörden für ihren Geschäftsbereich.

Gleiches gilt für die jeweils ihrer Aufsicht unterstehenden unterbringungspflichtigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/26#abs-2 (2) Vormerkstelle nach § 10 Abs. 4 SVG ist das Landesamt für Steuern.

§ 25a § 27