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# § 26 ZustV (Bayern) — Soldatenversorgungsgesetz

Zuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Berechnung und Bestimmung der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) den Eingliederungsberechtigten vorbehaltenen Stellen sind zuständig

1. die Regierungen für die unterbringungspflichtigen Gemeinden und Gemeindeverbände,

2. im Übrigen die obersten Staatsbehörden für ihren Geschäftsbereich.

Gleiches gilt für die jeweils ihrer Aufsicht unterstehenden unterbringungspflichtigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Vormerkstelle nach § 10 Abs. 4 SVG ist das Landesamt für Steuern.

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Zitiervorschlag: § 26 ZustV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/26

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