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§ 16 Grenzüberschreitender Personenkraftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/16#abs-1 (1) Genehmigungsbehörden im Sinn des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sind die Regierungen, in deren Bezirk sich der Ausgangsort des Linien- oder Pendelverkehrs befindet. Sie entscheiden nach Art. 8 Abs. 4 Buchst. e der Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/16#abs-2 (2) Zuständige Behörden im Sinn von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung sind die Regierungen, deren Bezirk durchfahren wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/16#abs-3 (3) Für die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 5 Abs. 5 der Verordnung sind die Regierungen zuständig, in deren Bezirk das Fahrzeug zugelassen ist.

§ 15 § 17