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§ 16 ZustV (Bayern) — Grenzüberschreitender Personenkraftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Genehmigungsbehörden im Sinn des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sind die Regierungen, in deren Bezirk sich der Ausgangsort des Linien- oder Pendelverkehrs befindet. Sie entscheiden nach Art. 8 Abs. 4 Buchst. e der Verordnung.

(2) Zuständige Behörden im Sinn von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung sind die Regierungen, deren Bezirk durchfahren wird.

(3) Für die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 5 Abs. 5 der Verordnung sind die Regierungen zuständig, in deren Bezirk das Fahrzeug zugelassen ist.