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ZustV

§ 12 Eisenbahnkreuzungsgesetz

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/12#abs-1 (1) Die Regierungen erteilen für das Land die Genehmigungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und entscheiden in den Fällen des § 8 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/12#abs-2 (2) Eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes gilt für das Land als erteilt, wenn Gemeinden oder Landkreise die gemäß § 13 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes auf den Freistaat Bayern entfallenden Kostenanteile voll aus den ihnen zugewiesenen Mitteln der Kraftfahrzeugsteuer entnehmen.

§ 11 § 13