Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 11 Kraftfahrsachverständigengesetz
Stand: 27.08.2026
Die Regierung von Niederbayern ist Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde nach § 15 Nr. 1 und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG). Sie erteilt Ausnahmen nach § 17 KfSachvG und führt für Bayern das örtliche Kraftfahrsachverständigenregister nach § 22 KfSachvG.