Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderlehrerprüfungsordnung II

ZAPO/FöL II

§ 1 Zweck der Prüfung, Anwendbarkeit der Allgemeinen Prüfungsordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/1#abs-1 (1) Die Zweite Prüfung der Förderlehrerinnen und Förderlehrer ist eine Qualifikationsprüfung im Sinn von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes. Die Prüfung dient zusammen mit der Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern der Feststellung, ob die Förderlehreranwärterin oder der Förderlehreranwärter die Qualifikation als Förderlehrkraft erworben hat. Mit dem Bestehen der Qualifikationsprüfung wird die Qualifikation für das Förderlehramt mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erworben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/1#abs-2 (2) Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung finden insbesondere bei der Notenskala, dem Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung, dem Unterschleif, dem Beeinflussungsversuch und dem Ordnungsverstoß Anwendung.

§ 2