Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Medizinhygieneverordnung

MedHygV

§ 1 Regelungsgegenstand, Geltungsbereich

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayMedHygV--2010/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in medizinischen Einrichtungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayMedHygV--2010/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt unbeschadet einer etwaigen Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für

1. Krankenhäuser,

2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,

3. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

4. Dialyseeinrichtungen,

5. Tageskliniken,

6. Entbindungseinrichtungen,

7. Behandlungs- und Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in Nrn. 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, sowie

8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayMedHygV--2010/1#abs-3 (3) Der Begriff der Krankenhäuser umfasst auch Fachkliniken, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayMedHygV--2010/1#abs-4 (4) Um eine Einrichtung für ambulantes Operieren handelt es sich, wenn in dieser Einrichtung Eingriffe der Kategorien A oder B der Liste zur Umsetzung der Bayerischen MedHygV: Maßnahmen in Einrichtungen für ambulantes Operieren durchgeführt werden. In einer Einrichtung für ambulantes Operieren erfolgt eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung, wenn in dieser Einrichtung Eingriffe der Kategorie A der vorgenannten Liste durchgeführt werden.

§ 2