Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalabgabengesetz KAG Art. 4 (aufgehoben) Bayern Außer Kraft: Art 4 KAG ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „(aufgehoben)“ im Gesetz. Für Art. 4 KAG liegt kein Text vor. Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht. Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm