Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung
HZVAnlage 3 (zu § 14 Abs. 1) Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/anlage-3#abs-1 (1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/anlage-3#abs-2 (2) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl P 900 nach der Formel: errechnet; dabei ist P 840 die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl.
Es wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/anlage-3#abs-3 (3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz errechnete Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweiligen Durchschnittsnote nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz in den Fällen des Abs. 1 zugeordnet ist, nach folgender Formel als maßgebliche Punktzahl:
Es wird auf eine ganze Zahl abgerundet.