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§ 58 Befristete Immatrikulation

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/58#abs-1 (1) Die Immatrikulation von Studierenden im Studiengang Medizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Technischen Universität München ist bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte befristet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/58#abs-2 (2) Studierende, die nach Abs. 1 befristet immatrikuliert sind, setzen das Studium auf Antrag nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 fort, wenn sie am Studienort München im vierten oder einem höheren Fachsemester immatrikuliert sind oder dort erfolgreich den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt haben. Die Verteilung der Studierenden auf die Ludwig-Maximilians-Universität München und die Technische Universität München erfolgt im Verhältnis 60 % zu 40 %. Wird eine Auswahl erforderlich, entscheidet innerhalb der Gruppe derjenigen Studierenden, die die Verteilung an diese Universität beantragt haben und eine Note zwischen 2,0 und 4,0 im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erzielt haben, das Los. Abweichend von Satz 2 sind die Studierenden mit den Noten 1,0 oder 1,5 im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung immer antragsgemäß an eine der beiden Universitäten zu verteilen. (aufgehoben) Nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach der in Art. 6 Abs. 1 und 2 BayHZG geregelten Rangfolge vergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/58#abs-3 (3) Die Anträge nach Abs. 2 Satz 1 sind in dem Semester, in dem die befristete Immatrikulation voraussichtlich endet, bei der Ludwig-Maximilians-Universität München einzureichen. Die Ludwig-Maximilians-Universität München regelt die näheren Einzelheiten des Verfahrens durch Satzung.

§ 57 § 58a