Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 53 Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/53#abs-1 (1) Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn der Freistaat Bayern die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Ist der klinische Teil des Studiengangs an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/53#abs-2 (2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der nach Abs. 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach den §§ 49 bis 54 überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs als eine gesonderte Zulassungszahl festzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/53#abs-3 (3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils festgesetzt.