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§ 14 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/14#abs-1 (1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach folgenden Maßgaben:

1. Die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach § 2 Abs. 2 zugeteilte Los.

2. Die Landeslisten nach Nr. 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Positionsliste zusammengefügt.

Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nr. 1. Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf Grund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Satz 3. Wessen Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nr. 1 zugerechnet werden kann, wird unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrags durch das nach § 2 Abs. 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/14#abs-2 (2) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags wird nur berücksichtigt, wer

1. für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in den Quoten nach Art. 10 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und

2. eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.

Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Abs. 1 Satz 5 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/14#abs-3 (3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/14#abs-4 (4) Der Nachteilsausgleich nach Art. 8 Abs. 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt. § 4 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 findet Anwendung.

§ 13 § 15