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HG 2026/2027

Art 2 Kreditermächtigungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2026_2027/2#abs-1 (1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben folgende Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:

1. im Haushaltsjahr 2026 bis zur Höhe von 0 €,

2. im Haushaltsjahr 2027 bis zur Höhe von 0 €.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2026_2027/2#abs-2 (2) Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die im betreffenden Haushaltsjahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt sowie zur Kursstützung von Staatsanleihen erforderlich sind, sowie um die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren nach Art. 8 Abs. 3 des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder der ihr vorangegangenen Vorschrift übertragenen und nicht beanspruchten Ermächtigungen für Anschlussfinanzierungen. Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Konditionen notwendig werden. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat darf im Rahmen von Kreditfinanzierungen ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 vermindert sich bei Kapitel 13 06 Titelgruppe 54 – 55 (Sonderfonds Corona-Pandemie) im Haushaltsjahr 2026 um 50 000 000 € und im Haushaltsjahr 2027 um 50 000 000 € (Nettotilgung).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2026_2027/2#abs-3 (3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, ab November eines Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 % des in Art. 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2026_2027/2#abs-4 (4) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Freistaates Bayern Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 % des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach den Abs. 1 und 2 keinen Gebrauch macht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2026_2027/2#abs-5 (5) Die Schulden, die in den Jahren 2020 bis 2022 im Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) aufgenommen wurden, sind in den Haushaltsjahren 2024 bis 2027 jeweils um 50 000 000 € pro Jahr zurückzuführen. Die bis Ende des Haushaltsjahres 2027 noch nicht endgültig zurückgezahlten Schulden sind ab dem Haushaltsjahr 2028 in 17 gleichbleibenden Jahresraten zu tilgen. Bei den Jahresabschlüssen können höhere Tilgungen erfolgen. Soweit in einem Haushaltsjahr mehr Schulden getilgt werden, als nach Satz 2 erforderlich ist, kann die Tilgung in den folgenden Jahren geringer ausfallen.

Art 1 Art 3