Gesetze / Landesrecht Bayern / Haushaltsgesetz 2026/2027
HG 2026/2027Art 16 Weitere Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes
Stand: 25.08.2026
Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch Art. 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 112 wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
“(1) Die Bayerische Akademie der Wissenschaften ist eine staatliche Einrichtung und daneben eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Aufgabe der Bayerischen Akademie der Wissenschaften ist es, Wissenschaft zu betreiben und zu fördern. Art. 4 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 mit Ausnahme von Art. 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 und 5, die Art. 9 bis 12 mit Ausnahme von Art. 9 Satz 3 bis 5 und Art. 11 Abs. 1 Satz 5 und 6 und Abs. 4, Art. 15 sowie Art. 53 Abs. 1 bis 4 und 7 gelten entsprechend. Mit der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Bayerischen Akademie der Wissenschaften kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. Die Dienstverträge schließt das Staatsministerium im Namen des Freistaates Bayern. Durch Rechtsverordnung kann das Staatsministerium die Aufgaben und die Organisation der Bayerischen Akademie der Wissenschaften näher bestimmen.“
2. Folgender Abs. 3 wird angefügt:
“(3) Die zur Bayerischen Akademie der Wissenschaften am 31. Dezember 2026 bestehenden Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden gehen mit Wirkung zum 1. Januar 2027 auf den Freistaat Bayern über. Der Freistaat Bayern tritt zum 1. Januar 2027 in die Rechte und Pflichten als Arbeitgeber und Ausbildender ein. Die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bleiben der Bayerischen Akademie der Wissenschaften zugeordnet. Ihre beim Übergang bestehenden arbeitsvertraglichen Rechte bleiben unberührt. Die bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften zurückgelegten Beschäftigungszeiten werden so angerechnet, wie wenn sie beim Freistaat Bayern zurückgelegt worden wären. Betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen.“