Gesetze / Landesrecht Bayern / Haushaltsgesetz 2026/2027

HG 2026/2027

Art 9 Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 613, BayRS 2032-0-F), das zuletzt durch § 21 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

“(1) Pauschale Zuführungen zum Sondervermögen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts.“

b) Abs. 3 wird aufgehoben.

2. Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

“(2) Bei Entnahmen aus dem Sondervermögen ist ein Entnahmeplan zu erstellen. Der Entnahmeplan ist dem Landtag vorzulegen.“

3. Art. 11 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

“ Er ist ferner zu Entnahmeplänen zu hören und hat hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, die dem Entnahmeplan zur Vorlage an den Landtag beizufügen ist.“

Art 8 Art 10