Gesetze / Landesrecht Bayern / Haushaltsgesetz 2024/2025
HG 2024/2025Art 6c Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2024_2025/6c#abs-1 (1) In den Jahren 2024 und 2025 sind jeweils 200 vorhandene freie und frei werdende Stellen gesperrt und der Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten, wobei eine Übererfüllung der Quote des Vorjahres auf die Quote des jeweiligen Haushaltsjahres angerechnet werden kann. Die Stellensperre verteilt sich auf die Ressorts im Verhältnis ihres Anteils an den nach dem Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) maßgeblichen Arbeitsplätzen des Freistaates Bayern. Als Stellen im Sinne des Satzes 1 gelten alle Arbeitsplätze im Sinne des Teils 3 SGB IX.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2024_2025/6c#abs-2 (2) Können nach Abs. 1 gesperrte Stellen nicht mit neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt werden, so werden in entsprechendem Umfang Stellen nach Kapitel 13 02 Titel 422 05 umgesetzt. Sie sind grundsätzlich entsprechend dem Stellenbestand des jeweiligen Ressorts zu verteilen. Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist. Soweit Stellen, die nicht der Stellenbindung unterliegen, umgesetzt werden, sind auch die entsprechenden Personalmittel umzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2024_2025/6c#abs-3 (3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die Amtsbezeichnungen, Wertigkeiten und Stellenzahlen der Stellen im Kapitel 13 02 Titel 422 05 kostenneutral ändern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2024_2025/6c#abs-4 (4) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat setzt die Stellen im Kapitel 13 02 Titel 422 05 auf Antrag in andere Verwaltungen für die Neueinstellung schwerbehinderter Menschen um; entsprechende Personalmittel können umgesetzt werden. Scheidet ein neu eingestellter schwerbehinderter Mensch innerhalb von zehn Jahren nach der Umsetzung aus dem Staatsdienst aus, fällt die umgesetzte Stelle wieder nach Kapitel 13 02 Titel 422 05 zurück, soweit sie nicht innerhalb eines Jahres wieder mit einem neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt wird.