Gesetze / Landesrecht Bayern / Haushaltsgesetz 2021

HG 2021

Art 11 Änderung des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern

Stand: 27.08.2026

Bayern

In Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 66-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 312 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, werden die Wörter „zwei Milliarden zweihundertfünfzig Millionen“ durch die Wörter „fünf Milliarden“ ersetzt.

Art 10b Art 12