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Art 11 HG 2021 (Bayern) — Änderung des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern

Haushaltsgesetz 2021

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 66-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 312 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, werden die Wörter „zwei Milliarden zweihundertfünfzig Millionen“ durch die Wörter „fünf Milliarden“ ersetzt.