Gesetze / Landesrecht Bayern / Haushaltsgesetz 2021

HG 2021

Art 10 Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Stand: 27.08.2026

Bayern

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG), das zuletzt durch Art. 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „außer in den Fällen des Art. 54“ gestrichen.

2. Art. 54 wird aufgehoben.

3. In Art. 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe „54, “ gestrichen.

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

aa) In der Zeile „Direktor, Direktorin an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft 1) 2) “ wird die Fußnote „ 2) “ gestrichen.

bb) Fußnote 2 wird aufgehoben.

b) In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft“ durch die Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft“ ersetzt.

Art 9 Art 10a