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Art 10 HG 2021 (Bayern) — Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Haushaltsgesetz 2021

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG), das zuletzt durch Art. 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „außer in den Fällen des Art. 54“ gestrichen.

2. Art. 54 wird aufgehoben.

3. In Art. 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe „54, “ gestrichen.

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

aa) In der Zeile „Direktor, Direktorin an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft 1) 2) “ wird die Fußnote „ 2) “ gestrichen.

bb) Fußnote 2 wird aufgehoben.

b) In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft“ durch die Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft“ ersetzt.