(1) Der fachliche Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Dienstarten uniformierter Dienst und Kriminaldienst.
(2) Der Kriminaldienst wird grundsätzlich mit geeigneten Beamten und Beamtinnen des uniformierten Dienstes ergänzt. Vorbereitungsdienste, Prüfungen und Qualifizierungsmaßnahmen sind den Anforderungen des Kriminaldienstes anzupassen.