Gesetze / Landesrecht Bayern / Eigenbetriebsverordnung
EBV§ 2 Anwendung der Kommunalhaushaltsverordnungen
Stand: 27.08.2026
Soweit diese Verordnung auf Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnungen (KommHV-Doppik, KommHV-Kameralistik) verweist, ist die Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden, die für die Haushaltsführung der Gemeinde gilt, es sei denn, die Betriebssatzung regelt dies anders.