Gesetze / Landesrecht Bayern / Eigenbetriebsverordnung
EBV§ 1 Geltungsbereich
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/1#abs-1 (1) Für gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden (Eigenbetriebe, Art. 88 der Gemeindeordnung – GO), gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/1#abs-2 (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für die Eigenbetriebe von Landkreisen, Bezirken, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden.