Gesetze / Landesrecht Bayern / Eigenbetriebsverordnung

EBV

§ 10 Kassenwirtschaft

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/10#abs-1 (1) Für den Eigenbetrieb ist eine gesonderte Kasse einzurichten. Diese Kasse ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. §§ 33, 37 Abs. 1, §§ 39, 67 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, §§ 69, 95 Satz 2 und 3 und § 96 KommHV-Doppik sowie §§ 37, 41 Abs. 1, §§ 43, 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, §§ 82, 84 Satz 2 und 3 und § 85 KommHV-Kameralistik sind anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/10#abs-2 (2) Auf bare Ein- und Auszahlungen finden die Abschnitte 8 bis 12 der KommHV-Doppik sowie die Abschnitte 9 bis 13 der KommHV-Kameralistik entsprechend Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/10#abs-3 (3) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, daß sie dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.

§ 9 § 11