Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsschulordnung

BSO

§ 25 Weitergabe von Informationen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/25#abs-1 (1) Es werden hinsichtlich ihrer Schülerinnen und Schüler jeweils baldmöglichst unterrichtet:

1. die Ausbildungsbetriebe über

a) alle ausbildungsbedeutsamen Angelegenheiten,

b) Fehltage in den in § 20 Abs. 2 Satz 1 BaySchO genannten Fällen und Beurlaubungen,

c) Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen,

d) einen deutlichen Abfall der schulischen Leistungen,

2. die Erziehungsberechtigten über Fehltage und Beurlaubungen,

3. die zuständigen Stellen über die Gesamtdurchschnittsnote nach § 17 Abs. 1, wenn die Schülerin oder der Schüler die Aufnahme dieser Note in das Berufsabschlusszeugnis beantragt,

4. Kooperationspartner in kooperativen Klassen der Berufsvorbereitung über alle schulisch bedeutsamen Angelegenheiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/25#abs-2 (2) Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen des Berufsschulunterrichts mit Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 stellen, soweit erforderlich, die Berufsschulen den Maßnahmeträgern auf Anforderung Listen zur Verfügung, in denen die Namen der betroffenen Schülerinnen und Schüler, die besuchten Fachklassen und ihre Ausbildungsbetriebe enthalten sind.

§ 24 § 26