Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsschulordnung
BSO§ 25 Weitergabe von Informationen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/25#abs-1 (1) Es werden hinsichtlich ihrer Schülerinnen und Schüler jeweils baldmöglichst unterrichtet:
1. die Ausbildungsbetriebe über
a) alle ausbildungsbedeutsamen Angelegenheiten,
b) Fehltage in den in § 20 Abs. 2 Satz 1 BaySchO genannten Fällen und Beurlaubungen,
c) Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen,
d) einen deutlichen Abfall der schulischen Leistungen,
2. die Erziehungsberechtigten über Fehltage und Beurlaubungen,
3. die zuständigen Stellen über die Gesamtdurchschnittsnote nach § 17 Abs. 1, wenn die Schülerin oder der Schüler die Aufnahme dieser Note in das Berufsabschlusszeugnis beantragt,
4. Kooperationspartner in kooperativen Klassen der Berufsvorbereitung über alle schulisch bedeutsamen Angelegenheiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/25#abs-2 (2) Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen des Berufsschulunterrichts mit Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 stellen, soweit erforderlich, die Berufsschulen den Maßnahmeträgern auf Anforderung Listen zur Verfügung, in denen die Namen der betroffenen Schülerinnen und Schüler, die besuchten Fachklassen und ihre Ausbildungsbetriebe enthalten sind.