Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsschulordnung
BSO§ 17 Erfolgreicher Berufsschulabschluss, erfolgreicher Abschluss der Mittelschule, Abschlusszeugnis, Entlassungszeugnis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/17#abs-1 (1) Die Gesamtdurchschnittsnote wird auf eine Dezimalstelle aus den Durchschnittsnoten der allgemeinbildenden Pflichtfächer und den Jahresdurchschnittsnoten der fachlichen Pflichtfächer ohne Rundungen gebildet. Die Berufsschule ist erfolgreich abgeschlossen, wenn höchstens eine Durchschnitts- oder Jahresdurchschnittsnote mit „mangelhaft“ und keine mit „ungenügend“ vergeben wurde. Die Durchschnittsnote wird in den allgemeinbildenden Fächern durch Addition der in den Jahreszeugnissen ausgewiesenen Zeugnisnoten geteilt durch die Anzahl der besuchten Jahrgangsstufen ermittelt. Die Jahresdurchschnittsnoten der fachlichen Pflichtfächer werden durch Addition der Zeugnisnoten im jeweiligen Pflichtfach geteilt durch die Anzahl der Pflichtfächer in der jeweiligen Jahrgangsstufe ermittelt. Die Noten nach den Sätzen 3 und 4 werden auf ganze Notenstufen gerundet. Für die Teilnahme an Projekten kann nach Maßgabe näherer Regelung des Staatsministeriums eine Bemerkung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG in das Zeugnis aufgenommen werden. § 12 Abs. 8 bleibt unberührt. § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/17#abs-2 (2) Im Abschlusszeugnis werden neben der Gesamtdurchschnittsnote die Jahresleistungen und die Durchschnittsnoten der allgemeinbildenden Pflichtfächer, die Jahresdurchschnittsnoten und die Jahresnoten der fachlichen Pflichtfächer aufgeführt. Wurde die reguläre Ausbildungszeit aufgrund besonderer Leistungen verkürzt, wird im Abschlusszeugnis die Bemerkung aufgenommen: „Besondere Leistungen führten zu einer Verkürzung der Ausbildungszeit.“ Wird die Berufsschule im ersten Schulhalbjahr abgeschlossen, werden den Durchschnitts- und Jahresdurchschnittsnoten des letzten vollständig durchlaufenen Schuljahres die Noten des anschließenden Schulhalbjahres zugerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/17#abs-3 (3) Das Entlassungszeugnis enthält die Noten in den einzelnen Fächern und die Bemerkung, dass die Schülerin oder der Schüler die Berufsschulpflicht erfüllt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/17#abs-4 (4) Wer im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus die Berufsschule erfolgreich besucht und die Berufsabschlussprüfung sowie die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erfolgreich abgelegt hat, erhält ein Zeugnis nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung (APE). Das Zeugnis der Fachhochschulreife ist an den erfolgreichen Berufsabschluss gebunden.