Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

AGIHKG

Art 3

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayAGIHKG--1958/3#abs-1 (1) Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammern sind die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung sinngemäß anzuwenden. Zur Durchführung der Rechnungslegung geben sich die Industrie- und Handelskammern Richtlinien für die Prüfung der Jahresrechnung. Diese bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayAGIHKG--1958/3#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Stelle die Jahresrechnung prüft.

Art 2 Art 4