Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag Altersversorgung
ATV§ 3 Beitragsfreie Versicherung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-ATV--2002/3#abs-1 (1) Die Versicherung bleibt als beitragsfreie Versicherung bestehen, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-ATV--2002/3#abs-2 (2) Die beitragsfreie Versicherung endet bei Eintritt des Versicherungsfalles, Überleitung der Versicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, Tod, Erlöschen der Anwartschaft oder bei Beginn einer erneuten Pflichtversicherung.