Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 44

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/44#abs-1 (1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/44#abs-2 (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/44#abs-3 (3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt.

§ 43 § 45