Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 18
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/18#abs-1 (1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann abweichend von § 17 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/18#abs-2 (2) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder.