Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Biokraft-NachV§ 39 Berichte und Mitteilungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/39#abs-1 (1) Zertifizierungssysteme müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Verlangen folgende Informationen elektronisch übermitteln:
oder nach dem Zertifizierungssystem nicht oder nicht mehr erfüllt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/39#abs-2 (2) Zertifizierungssysteme müssen Veränderungen der Listen nach Absatz 1 der zuständigen Behörde monatlich elektronisch mitteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/39#abs-3 (3) Zertifizierungssysteme müssen alle Zertifikate von Schnittstellen, die ihre Vorgaben verwenden, auf ihren Internetseiten veröffentlichen.