Gesetze / Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

BEGDV1/2/3ÄndV 3

Art IV Übergangsvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/begdv1_2_3_ndv_3/iv#abs-1 (1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/begdv1_2_3_ndv_3/iv#abs-2 (2) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden. Das gleiche gilt, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch unanfechtbaren Vergleich geregelt worden sind.

Art V