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rbb-Staatsvertrag

§ 45 Information der Landesparlamente

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/45#abs-1 (1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg erstattet jeweils zeitnah nach Vorliegen des Berichts der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten nach § 3 Absatz 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages dem Abgeordnetenhaus von Berlin und dem Landtag Brandenburg einen schriftlichen Bericht zur Information über seine wirtschaftliche und finanzielle Lage. Der Bericht ist anschließend zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/45#abs-2 (2) Der Bericht enthält insbesondere auch eine Darstellung der Geschäftsfelder von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, einschließlich von Eckdaten dieser Gesellschaften, sofern sie publizitätspflichtig sind, sowie der strukturellen Veränderungen und Entwicklungsperspektiven des Rundfunk Berlin-Brandenburg unter Einbeziehung bereits eingeleiteter und geplanter Einsparmaßnahmen. Die Berichterstattung erstreckt sich jeweils auf einen Zeitraum von vier Jahren.

IV. Datenschutz

§ 44 § 46