Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 30 Aufgaben

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/30#abs-1 (1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den Rundfunk Berlin-Brandenburg. Unbeschadet der Rechte der anderen Organe ist sie oder er für die gesamten Geschäfte des Rundfunk Berlin-Brandenburg einschließlich der Gestaltung des Programms verantwortlich. Sie oder er führt die Geschäfte nach Maßgabe der für den Rundfunk Berlin-Brandenburg geltenden Gesetze, staatsvertraglichen Regelungen und internen Verfahrensordnungen und Richtlinien sowie der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Sie oder er führt den Vorsitz des Direktoriums nach § 33 Absatz 1 Satz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/30#abs-2 (2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung regelt die Vertretungsbefugnis; insbesondere bestimmt sie die Fälle, in denen die Intendantin oder der Intendant zur Vertretung der Mitzeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters oder einer Direktorin oder eines Direktors bedarf. § 25 Absatz 2 Nummer 3 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/30#abs-3 (3) Die Intendantin oder der Intendant entwirft die Zielvorgaben und erstellt den Bericht gemäß § 3 Absatz 7.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/30#abs-4 (4) Die Intendantin oder der Intendant erstellt den Bericht nach § 45.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/30#abs-5 (5) Die Intendantin oder der Intendant hat das jeweils zuständige Aufsichtsgremium zeitnah und umfassend über die für den Rundfunk Berlin-Brandenburg und seine Beteiligungsunternehmen bedeutsamen Angelegenheiten zu unterrichten.

§ 29 § 31