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rbb-Staatsvertrag

§ 28 Kostenerstattung und Vergütung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/28#abs-1 (1) Die Mitglieder des Rundfunkrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder nach Maßgabe der Satzung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/28#abs-2 (2) Den vom Rundfunkrat gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrates ist für ihre Tätigkeit eine Vergütung zu gewähren. Diese hat in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Verwaltungsrates zu stehen. Dem Personalratsmitglied im Verwaltungsrat ist eine dessen Aufgaben im Verwaltungsrat angemessene Freistellung von den arbeitsvertraglichen Pflichten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu gewähren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/28#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.

2. Intendantin oder Intendant

§ 27 § 29