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rbb-Staatsvertrag

§ 18 Gremiengeschäftsstelle

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/18#abs-1 (1) Bei den Aufsichtsgremien wird eine Gremiengeschäftsstelle mit jeweils einem selbstständigen Sekretariat für den Rundfunkrat und für den Verwaltungsrat eingerichtet. Die Gremiengeschäftsstelle berät und unterstützt die Mitglieder der Aufsichtsgremien bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Beratungsfunktion.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/18#abs-2 (2) Die Gremiengeschäftsstelle ist im Benehmen mit den Vorsitzenden der Aufsichtsgremien angemessen mit Personal- und Sachmitteln auszustatten. Die Mittel sind gesondert im Wirtschaftsplan auszuweisen und den Vorsitzenden der Aufsichtsgremien im Wirtschaftsplanvollzug zuzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/18#abs-3 (3) Neueinstellungen und Personalmaßnahmen, die Mitarbeitende der Gremiengeschäftsstelle betreffen, sind im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Aufsichtsgremien zu treffen. Die Mitarbeitenden der Gremiengeschäftsstelle sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Aufsichtsgremiums unterworfen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/18#abs-4 (4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 17 § 19