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rbb-Staatsvertrag

§ 10 Werbung und Sponsoring

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/10#abs-1 (1) In den Rundfunkprogrammen des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind Werbung und Sponsoring, soweit nichts Anderes bestimmt ist, nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages statthaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/10#abs-2 (2) Der zeitliche Umfang der Werbung darf insgesamt 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Lokal- und regionalbezogene Werbung ist dem Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht gestattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/10#abs-3 (3) Hinweise des Rundfunk Berlin-Brandenburg auf eigene Rundfunkprogramme und Sendungen oder rundfunkähnliche Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Angeboten abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken, gesetzliche Pflichthinweise und neutrale Einzelbilder zwischen redaktionellen Inhalten gelten nicht als Werbung im Sinne des Absatzes 1.

§ 9 § 11