Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 1 Name, Rechtsform und Satzungsrecht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/1#abs-1 (1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat im Rahmen dieses Staatsvertrages das Recht der Selbstverwaltung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/1#abs-2 (2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rundfunk Berlin-Brandenburg ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/1#abs-3 (3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg gibt sich eine Satzung zur Regelung seiner innerbetrieblichen Verfassung. Er kann andere Satzungen im Rahmen seiner Aufgaben erlassen. Die Satzungen sind in den Amtsblättern von Berlin und von Brandenburg zu veröffentlichen; § 8 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Satzungen und deren Änderungen sind der Rechtsaufsicht vor Veröffentlichung zur Prüfung zuzuleiten.

§ 2