Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassenverband

OSGV-Staatsvertrag

§ 8 Sparkassenrecht

Stand: 23.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-osgv_stv_2009--1992/8#abs-1 (1) Die Vertragsländer erklären ihre Absicht, ein weitgehend einheitliches Sparkassenrecht gemeinsam zu erhalten und fortzuentwickeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-osgv_stv_2009--1992/8#abs-2 (2) Die Regelungen des Sparkassenstützungsfonds des Verbandes gelten auch für die Sparkassen der Sachsen-Finanzgruppe .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-osgv_stv_2009--1992/8#abs-3 (3) Ein Eintritt des Stützungsfonds wie bei Sparkassen mit einem unmittelbaren kommunalen Träger setzt voraus, dass die Sachsen-Finanzgruppe Aufgaben wahrnimmt, die der Ausübung von Kapitaleignerfunktionen bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gleichgesetzt werden können.

§ 7 § 9