Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only- Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG

NOOTS-Staatsvertrag

§ 3 Governance

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-noots--2025/3#abs-1 (1) Die grundsätzlichen Entscheidungen über den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS werden nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung sowie der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung durch den IT-Planungsrat getroffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-noots--2025/3#abs-2 (2) Zu den grundsätzlichen Entscheidungen gehören insbesondere:

Finanz- und Budgetplanung,

strategische Weiterentwicklung des NOOTS,

Bekanntgabe, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb des NOOTS vorliegen,

Festlegung der Anschlussbedingungen an das NOOTS und

Festlegung der Reihenfolge der Anschluss- und Nutzungsverpflichtung gemäß § 9.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-noots--2025/3#abs-3 (3) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz nach Maßgabe des IT- Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-noots--2025/3#abs-4 (4) Der IT-Planungsrat richtet nach Maßgabe der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung eine Steuerungsgruppe NOOTS ein, der je ein Vertreter des Bundes sowie von sechs Ländern angehören.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-noots--2025/3#abs-5 (5) Die Steuerungsgruppe NOOTS trifft insbesondere folgende Entscheidungen:

Entscheidungen innerhalb des Finanzbudgets,

Empfehlungen für die Anschlussbedingungen an das NOOTS und

Festlegungen zum Betrieb und der Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-noots--2025/3#abs-6 (6) Der IT-Planungsrat benennt unterhalb der Steuerungsgruppe eine Gesamtleitung NOOTS und richtet zur Unterstützung bei der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) eine Geschäftsstelle ein. Die Vertretung der Gesamtleitung ist bei der betriebsverantwortlichen Stelle nach § 4 verortet. Die Gesamtleitung ist den Beschlüssen der Steuerungsgruppe gegenüber weisungsgebunden. Zu den Aufgaben der Gesamtleitung gehören insbesondere:

Erarbeiten der Finanzplanung und Controlling und

Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen der Steuerungsgruppe zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des NOOTS.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-noots--2025/3#abs-7 (7) Der IT-Planungsrat richtet eine fachlich koordinierende Stelle bei der FITKO ein. Zu deren Aufgaben gehören insbesondere:

Operative Zusammenarbeit mit den Fachministerkonferenzen bzw. deren zuständigen Arbeitsgremien,

Steuerung und Koordination Datenmanagement des NOOTS und

Mitarbeit bei der Architektur des NOOTS.

§ 2 § 4