Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Glücksspielstaatsvertrag 2021
GlüStV 2021§ 30 Weitere Regelungen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-gluestv_2021--2020/30#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag ausschließlich zur Erfüllung der in § 10 Absatz 5 genannten Zwecke verwandt wird, abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 1 und § 15 Absatz 1 Satz 3 erlauben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-gluestv_2021--2020/30#abs-2 (2) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Erlaubnisse können allgemein erteilt werden.