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GKL-StV

§ 15 Personalvertretung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-gkl_stv_2012--2012/15#abs-1 (1) Für die Anstalt finden das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-gkl_stv_2012--2012/15#abs-2 (2) Die beiden Standorte der Anstalt in der Freien und Hansestadt Hamburg und München sind jeweils Dienststellen im Sinne des § 6 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-gkl_stv_2012--2012/15#abs-3 (3) In den Fällen des § 71 Absatz 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist der für die betroffene Dienststelle örtlich zuständige jeweilige Präsident des Oberverwaltungsgerichts oder ein von ihm Beauftragter, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, Vorsitzender der Einigungsstelle.

§ 14 § 16